Allgemeine Geschäftsbedingungen der N-TEC GmbH

1. Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der N-TEC GmbH (nachfolgend „N-TEC“) an Kunden, Repräsentanten oder sonstige Vertragspartner im kaufmännischen Geschäftsverkehr (nachfolgend „KUNDEN“). Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es dazu eines erneuten Hinweises auf diese AGB bedarf.

Die AGB gelten vollinhaltlich, soweit hiervon in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich abgewichen und dies von N-TEC schriftlich bestätigt wird. Sofern nicht ausdrücklich im Einzelnen anerkannt, wird den Geschäftsbedingungen des Kunden hiermit ausdrücklich widersprochen, unabhängig davon, ob sie gegenüber diesen Auftragsbedingungen abweichende oder ergänzende Vorschriften enthalten.

Diese AGB gelten auch dann, wenn N-TEC in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden den Vertrag vorbehaltlos durchführt.

Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von N-TEC.

2. Angebot, Auftragsbestätigung, Vertragsschluss
Angebote von N-TEC sind freibleibend und unverbindlich. Der Kunde ist an sein Angebot zwei Wochen lang gegenüber N-TEC gebunden. Die schriftliche Auftragsbestätigung von N-TEC i.V.m. diesen AGB ist insbesondere für Art, Lieferung und Vergütung maßgeblich.

Technische Angaben und Beschreibungen des Liefergegenstandes in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen von N-TEC sind unverbindlich. Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder der Ausstattung bleiben vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Kunden unzumutbare Änderung erfährt.

Mitarbeiter oder sonstige Beauftragte sind nicht berechtigt oder bevollmächtigt, mündliche oder schriftliche Vereinbarungen außerhalb des schriftlich durch N-TEC bestätigten Vertragsinhaltes zu treffen.

Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.

3. Preise
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise unverpackt „ab Werk“.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen und wird zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Höhe berechnet.

Die Preise verstehen sich zuzüglich der Kosten für den Transport zum Kunden, für Ersatzteile und Zubehör und Transportversicherung. Verpackungen werden Eigentum des Kunden und von N-TEC mit den Versandkosten berechnet.

Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

Zubehör und Ersatzteile sowie Dienstleistungen werden nur gegen Nettokasse oder per Nachnahme geliefert oder ausgeführt.

N-TEC behält sich vor, bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als vier Monaten oder bei Lieferungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisverteuerungen, zu erhöhen. Die Kostensteigerung wird N-TEC dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

4. Zahlungsbedingungen; Verzug
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Rechnung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

Zahlungen werden immer zuerst auf Nebenkosten und Zinsen, dann auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. N-TEC ist berechtigt, gegen Forderungen des Vertragspartners mit allen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung aufzurechnen.

Kommt der Kunde nach Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug, so ist N-TEC ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen ab dem 31. Tag in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basissatz zu fordern. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens ist N-TEC berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass N-TEC durch den Verzug kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Bei Zahlungsverzug ist N-TEC berechtigt, € 10,00 Spesen pro Mahnung, und alle Beitreibungskosten in Rechnung zu stellen sowie alle vereinbarten Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Haupt- und Nebenforderungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzubehalten. Im Übrigen ist N-TEC berechtigt, für zukünftige Lieferungen und Leistungen Vorauskasse zu verlangen. Mit dem Kunden vereinbarte Sonderkonditionen werden bei Zahlungsverzug gegenstandslos. Bei Zahlungsverzug kann N-TEC den vereinbarten Eigentumsvorbehalt geltend machen und von N-TEC gelieferte Ware auf Kosten des Kunden bis zu dem Ausmaß zurückholen und selbst verwerten, bis aus dieser Verwertung alle offenen Haupt- und Nebenforderungen sowie Zinsen und Rechtsverfolgungskosten abgedeckt sind.

Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber und unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.

Gegen Ansprüche von N-TEC kann der Kunde nur aufrechnen oder zurückbehalten, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von N-TEC schriftlich anerkannt sind.

5. Lieferung, Teillieferung, Versicherung, Gefahrübergang, Lieferzeiten
Wenn nicht anders vereinbart, erfolgen Lieferungen grundsätzlich „ab Werk“ von N-TEC gegen Vorkasse.

Der Lieferung erfolgt auf Kosten des Kunden. Versandweg und Kleinmittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl von N-TEC zu überlassen.

Wird die Lieferung oder Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers von N-TEC auf den Kunden über.

Ist mit der Auftragsbestätigung ein abweichender Gefahrübergang vereinbart und tritt danach die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Vertragsware erst mit Übergabe beim Kunden ein, ist die Haftung von N-TEC hierfür ausgeschlossen, wenn der Kunde in den Liefervorgang eingreift bzw. von N-TEC oder dem Transportunternehmer das Abstellen an einem anderen Ort als am Geschäftssitz von N-TEC verlangt und dies für den Kunden durchgeführt wird.

Eine Transportversicherung erfolgt stets auf Kosten des Kunden und nach Wahl von N-TEC oder auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden.

Bestellt der Kunde mehrere Artikel, die mangels sofortiger Lieferbarkeit nicht gemeinsam verschickt werden können, ist N-TEC berechtigt, die Waren je nach Verfügbarkeit in Teillieferungen zu liefern, es sei denn, die teilweise Lieferung ist wegen eines funktionellen Zusammenhangs der Artikel oder aus anderen Gründen erkennbar nicht von Interesse für den Kunden.

Wird die bestellte Ware per Spedition ausgeliefert, erfolgt die Lieferung auf Gefahr des Kunden bis zur Haustür. Weitergehende Transportleistungen können mit dem Frachtführer vereinbart werden; hierdurch anfallende zusätzliche Kosten werden vom Kunden direkt an den Frachtführer gezahlt.

Lieferzeiten sind Richttermine ab Werk und von der zeitgerechten Lieferung benötigter Unterlagen und Vormaterialien sowie von vereinbarten Vorauszahlungen seitens des Kunden oder Dritter abhängig. Bei nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Abnehmers wird die Lieferzeit angemessen verlängert. Eine Lieferzeit ist bindend, wenn diese zuvor von N-TEC schriftlich bestätigt ist. Diese Lieferzeit ist dann eingehalten, wenn N-TEC die Ware innerhalb der Lieferzeit versandt oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt hat.

N-TEC ist berechtigt, Lieferungen um die Dauer einer Behinderung aufzuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Feuer, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, speziell bei Streik oder Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel sowie Betriebs- oder Transportstörungen bei N-TEC oder bei Vorlieferanten.

6. Annahmeverzug des Kunden, Rechtsfolgen
Nimmt der Kunde die Ware nicht an/ab, so ist N-TEC nach Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Falle kann N-TEC 30% des vereinbarten Preises ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist und der Kunde dies nachweist. N-TEC behält sich vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Statt einer Geltendmachung dieser Rechte ist N-TEC nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden mit einer angemessenen verlängerten Frist zu beliefern.

Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden verzögert, so ist N-TEC berechtigt, mit der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in den eigenen Räumen mindestens jedoch in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden Monat dem Kunden in Rechnung zu stellen.

7. Mängelrügen
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchung- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Nichterhalt einer Sendung ist N-TEC unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sichtbare Mängel und Mengenabweichungen müssen N-TEC unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Wareneingang am Bestimmungsort schriftlich unter genauer Angabe des Mangels und Verweis auf Lieferschein- oder Rechnungsnummer zur Kenntnis gebracht werden. Versäumt der Kunde die rechtzeitige Untersuchung und Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt.

Verborgene Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung ebenso gemeldet werden, wobei hierbei eine Ausschlussfrist von 1 Jahr nach Erhalt der Ware gilt.

Mängelrügen können sich nur auf Sachmängel, ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften oder Mengenabweichungen beziehen.

Der Kunde ist verpflichtet, falsche oder mangelhafte Ware spätestens innerhalb von 8 Tage nach Mängelrüge und innerhalb Jahresfrist bei nicht offensichtlichen Mängeln an N-TEC zu retournieren. Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, entfällt die Gewährleistungspflicht. Mängelrügen entbinden den Kunden nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber N-TEC.

8. Gewährleistung

Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist tritt Verzug erst nach Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens 2 Wochen zu betragen hat, ein.

Lieferverzug setzt voraus, dass alle technischen Fragen abgeklärt sind und der Kunde sämtliche Mitwirkungspflichten eingehalten hat.

Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, liefert N-TEC nach eigener Wahl Ersatz oder bessert ohne Kosten für den Kunden nach. Gewährleistungspflichten können auch dadurch erfüllt werden, dass N-TEC Baugruppen durch Austauschbaugruppen ersetzt. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von N-TEC über. Drucktechnisch nicht zu vermeidende Farbabweichungen werden vom Kunden als handelsüblich akzeptiert und stellen somit keinen gewährleistungspflichtigen Mangel dar.

Schlagen mindestens zwei Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen trotz Gewährung jeweils angemessener Nachfristen fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages unter Abzug etwaiger Nutzungsvorteile verlangen.

Die Gewährleistung ist auf die Leistung beschränkt, die N-TEC auftragsgemäß zu übernehmen hat. N-TEC haftet deshalb nicht für Schäden oder Nachteile, die auf die Beistellungen des Kunden zurückzuführen sind, die auf der Befolgung vom Kunden gegebener Anweisungen oder auf der Verwendung vom Kunden gelieferter Software beruhen. Der Kunde hat die Eignung der verwendeten Software und Kompatibilität von Software oder Hardwarezubehör, das nicht von N-TEC stammt, sicherzustellen.

Das Recht des Kunden, sich vom Vertrag zu lösen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, wenn der Grund hierfür in einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes beruhenden Pflichtverletzung besteht und diese von N-TEC nicht zu vertreten ist, es sei denn es handelt sich um Verletzungen von Leben, Körper, Gesundheit oder um grobes Verschulden von N-TEC.

Schadensersatzansprüche die auf einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes beruhen, sind bei leicht fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht sowie bei Ansprüchen wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. N-TEC haftet nicht für Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haftet N-TEC nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

Die Haftung von N-TEC wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

9. Zugesicherte Eigenschaften
Für die Eigenschaften der Vertragsware sind ausschließlich die Angaben in der Auftragsbestätigung von N-TEC maßgeblich. N-TEC garantiert für keine darüber hinausgehenden Eigenschaften, Qualitäten oder Merkmale oder für die Eignung des Produktes für eine bestimmte Verwendung, selbst wenn dies aufgrund der Ausführung vermutet werden könnte.
10. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Liefervereinbarung im Eigentum von N-TEC. Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt von Vertrag.

Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit im Voraus bis zur völligen Tilgung aller Forderungen gegen ihn aus Warenlieferungen oder sonstigen Leistungen oder die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe mit allen Nebenrechten an N-TEC ab. Der Kunde bleibt zum Einzug dieser Forderungen berechtigt, jedoch nur solange er seine Verpflichtungen N-TEC gegenüber erfüllt. Eingezogene Beträge hat er unverzüglich an N-TEC abzuführen, soweit daraus Forderungen fällig sind. Auf Verlangen von N-TEC ist der Kunde zur Anzeige der Abtretung gegenüber dem Drittschuldner verpflichtet.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, hat der Kunde auf das Eigentum von N-TEC hinzuweisen, N-TEC unverzüglich zu benachrichtigen und die entsprechenden und verfügbaren Unterlagen sofort herauszugeben. Anfallende Kosten trägt der Kunde.

Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für, jedoch ohne Verpflichtung für N-TEC. Erlischt das (Mit-) Eigentumsrecht durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf N-TEC übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum unentgeltlich.

Der Kunde ist zur pfleglichen Behandlung, zur sachgemäßen Lagerung der N-TEC gehörenden Vertragsware und deren ordnungsgemäßer Versicherung verpflichtet. Die Rechte aus diesen Versicherungen werden N-TEC bereits jetzt für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ausschließlich sicherungshalber abgetreten. N-TEC nimmt die Abtretung an.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist N-TEC berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstands durch N-TEC liegt ein Rücktritt vom Vertrag. N-TEC ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstands zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

11. Datenschutz
N-TEC ist berechtigt die aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden stammenden, auch personenbezogenen Daten zu eigenen Zwecken zu nutzen und zu verarbeiten. Der Kunde wird hierüber ausdrücklich gemäß § 28 ff. BDSG informiert.

12. Schlussbestimmungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen der Vertragsparteien bedürfen der Schriftform.

Erfüllungsort ist München, es sei denn, es wird ausdrücklich ein anderer Erfüllungsort vereinbart.

Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von N-TEC. N-TEC ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

N-TEC GmbH
Adalperostrasse 29
85737 Ismaning

Tel. +49 (0) 89 958407 0
Fax +49 (0) 89 958407 11
E-Mail: info@n-tec.eu
URL: www.n-tec.eu

Geschäftsführer: Martin Huber, Wolfgang Kroneder, Sven Meyerhofer

Registergericht: Amtsgericht München

Registernummer: HRB 139112
UST Identifikationsnummer: DE222153570